Finanzierung des Kurses

Möglichkeiten der Finanzierung für den Ex-In (Experienced Involvement) Kurs

Die Finanzierung ist noch nicht flächendeckend in Deutschland geregelt. Während es in Hamburg relativ einfach ist über die Eingliederungshilfe (SGB XII §54 Abs 3), ist viel Mut und Ausdauer gefordert, bis man einen Kostenträger für die Finanzierung gewonnen hat. Möglicherweise ändert sich etwas 2020, wenn das Bundesteilhabegesetz voll umgesetzt wurde.

Nachfolgend die möglichen Wege, die bis jetzt zum Erfolg geführt haben:

Eingliederungshilfe SGB XII §54 Abs. 3 (bis 31.12.2019)

Im Gesetz steht klar folgender Passus drin: „Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit“

Um in den Genuss der Eingliederungshilfe zu kommen, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein, da es unter dem Kostenträger der Sozialhilfe läuft:

  • Von einer Behinderung bedroht oder behindert sein (muss durch Attest und/oder einer amtsärztlichen Untersuchung belegt sein)
  • kein hoher Verdienst in der Bedarfsgemeinschaft (Partnerschaft)
  • keine besonders hohen Rücklagen.  Durch das neue Bundesteilhabegesetz ist allerdings die Schonvermögen angehoben worden. Aktuell liegt diese Grenze bei 25.000€

Wie sich der Verdienst berechnet, kann hier nachgelesen werden: https://www.betanet.de/sozialhilfe-einkommen-und-vermoegen.html

Für Hamburg ist es aktuell noch recht einfach:

Wenn die obigen Bedingungen erfüllt sind, reicht ein formloser Antrag beim Grundsicherungsamt des Wohnortes, mit einem Begleitschreiben, dass man beim Ausbildungskurs (z.B. von Frau Sielaff UKE) angenommen ist. Dann geht es Verhältnismäßig schnell. Wenn man bereits in der Ambulanten Sozial Psychiatrie (ASP) eines Trägers Leistungen erhält, fällt die gesamte Prüfung weg, ob man zum „Personenkreis“ gehört und es geht noch schneller mit der Bewilligung.

(Einige Grundsicherungsämter wissen noch nicht, dass diese Fortbildungskosten seitens der Grundsicherung finanziert werden. Da ist es hilfreich, an das Fachamt Wiedereingliederungshilfe (W/EH) in der Kurt-Schumacher-Allee an Frau Blume zu verweisen)

Ein anonymisierter Bescheid liegt hier bereit:

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Und hier MIT Übernachtungs- und Reisekosten!
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Ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg zur Eingliederungshilfe:
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Persönliches Budget §29 SGB IX

In anderen Bundesländer ist es schon oft über das Persönliches Budget §29 SGB IX gelungen. Wir vermuten, darüber muss es dann auch nach dem 31.12.2019 beantragt werden. Aktuelle Erfahrungen liegen dazu noch keine vor, denn die Umsetzung des SGB IX ist Ländersache.

Ein anonymisierter Bescheid aus Bayern liegt hier bereit:

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Im Kreis Stormarn in Schleswig-Holstein hat es jemand geschafft als erste Person ein persönliches Budget nach §$ 53FF SGB XII zu bekommen.

Der anonymisierte Bescheid aus Stormarn.

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Budget für Arbeit § 60 SGB IX

Einige Menschen sollen über das Budget für Arbeit bereits die Fortbildungskosten bezahlt bekommen haben, wenn eine sozialversicherte Stelle vorhanden ist und der Mensch vorher in einer Werkstatt für Schwerbehinderte war. Letztendlich ist die Kopplung an die Werkstätten nicht unbedingt zwingend erforderlich (Ein Beispiel aus Berlin hat diese Hilfe in Anspruch genommen, ohne jemals in einer Werkstatt gewesen zu sein). Da liegen aktuell noch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Wer aus einer Behindertenwerkstatt kommt, sollte es zumindest einmal ansprechen.

Hier sind wir an weitergehenden Informationen sehr interessiert, auch wenn möglich, bitte einen Bewilligungsbescheid zur Verfügung stellen.

Arbeitsamt/Jobcenter:

Es gibt Ausbildungsstandorte (z.B. Lebensart Münster), die haben bereits eine AZAV-Zertifizierung durch das Arbeitsamt erhalten. Dort ist es relativ einfach, durch einen sogenannten Bildungsgutschein sich die Ausbildung finanzieren zu lassen. Die Arbeitsämter/Jobcenter übernehmen die Fortbildungskosten, eine kleine Pension (oft bis max. 40€) und die Fahrtkosten zum Ausbildungsstandort.

Es gibt auch die Möglichkeit, sich mittels Einzelfall-Entscheidung vom Arbeitsamt/Jobcenter den Kurs finanzieren zu lassen, daran sind verschiedene Hürden gekoppelt:

  • Einen wohlgesonnenen Sachbearbeiter
  • Geld in der Fortbildungs-/Ausbildungskasse des jeweiligen Amtes
  • Der Ausbildungsträger darf noch nicht zu viele Einzelfall-Entscheidungen bis jetzt gehabt haben

Ein anonymisierter Bescheid liegt hier bereit:

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Rententräger:

Manche Rententräger haben als Wiedereingliederung die Ex-In-Fortbildung finanziert. Ein genereller Rechtsanspruch ist hier nicht gegeben, da der Beruf des Genesungsbegleiters noch nicht anerkannt ist. Ein Versuch ist es auf jeden Fall wert, es gibt schon reichlich Bewilligungen in Deutschland, wo es funktioniert hat.

(Ein Bescheid liegt aktuell noch nicht vor, Wer einen hat, bitte uns zukommen lassen)

Stiftungen:

Mit Stiftungen kann man sein Glück versuchen, dieser Weg ist sehr schwerfällig. Zum einen muß man sich ausführlich über die jeweilige Stiftung informieren um dann gezielt seinen Stiftungsantrag zu stellen, das es auch in das Portfolio der Stiftung passt. Hier sind eher ganz wenige Einzelfälle bekannt.

Für alle Kostenträger:

Es ist jetzt schon mehrfach vorgekommen, das Sachbearbeiter beim Antrag nicht glauben möchten, dass es für Genesungsbegleiter auch Stellen gibt. Dazu gibt der GBPH e.V. gerne auf Anfragen eine Bestätigung über die aktuelle Hamburger Situation heraus (ca. 20 Stellen in Kliniken, ca. 40 Stellen in der Eingliederungshilfe). Durch die Regionalität von GBPH e.V. können wir dieses nur für Hamburg schreiben.

Weitergehende Finanzierungsmöglichkeiten sind von Ex-In Bayern herausgegeben:

http://ex-in-by.de/wp-7f2a0-content/uploads/2014/01/Teilnehmerfinanzierung.pdf

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