Satzung

Präambel
Als Menschen mit der eigenen Erfahrung seelischer Krisen – oder als
deren Angehörige – unterstützen wir andere Menschen, mit dem Ziel,
einen eigenen Weg zu einem selbstbestimmten Leben zu finden. Wir
streben eine psychosoziale Unterstützung auf Augenhöhe an.


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Genesungsbegleitung und Peerberatung Hamburg“
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Namen um das Kürzel „e. V.“ erweitert.
(3) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Definitionen
(1) Im Sinne dieser Satzung sind:
(a) Expertinnen1 durch Erfahrung: Menschen, die Erfahrung mit eigenen seelischen Krisen haben
(b) Expertinnen durch Begleitung: Angehörige oder Freundinnen von Menschen mit der Erfahrung eigener seelischer Krisen
(c) Expertinnen durch Beruf oder Ausbildung: Menschen, die professionell im psychosozialen Unterstützungssystem arbeiten und
/oder eine Ausbildung dafür haben
(d) Betroffenenkontrollierte Initiativen: Initiativen, deren Inhalt von Expertinnen durch eigene Erfahrung oder von Expertinnen durch Begleitung bestimmt wird und die von diesen geleitet werden.
(2)Natürliche Personen können mehrere dieser Rollen haben.

§ 3 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Mildtätigkeit,öffentlichen Gesundheitswesens und Bildung .
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
      (a) selbstlose Unterstützung von Menschen , die zur Bewältigung und Vorbeugung seelischer Krisen auf Hilfe anderer angewiesen sind, durch
      Beratung, Begleitung; und Aufbau von Selbsthilfegruppen, gleiches gilt für deren Angehörige und Freundinnen ,
      (b) Beratung, Begleitung und Qualifizierung von Menschen durch fachkundige Personen, die als Expertinnen durch eigene Erfahrung oder als
      Expertinnen durch Begleitung auf Grundlage dieser Erfahrung arbeiten oder zu arbeiten beabsichtigen,
      (c) Vertiefung und Verbreitung von Erfahrungswissen über seelische Krisen und ihre Auswirkungen,Regelmäßige
      Öffentlichkeitsarbeit, Bildungsarbeit und Einwirken auf Verwaltung und Gesetzgebung dahingehend, dass Erfahrungswissen anerkannt und
      Expertinnen durch eigene Erfahrungen sowie Expertinnen durch Begleitung im psychosozialen Unterstützungssystem einbezogen werden
      (d) Initiierung und Durchführung von betroffenenkontrollierten Projekten innerhalb und außerhalb des bestehenden psychiatrischen Systems,
      die auf der Grundlage von Empowerment und Recovery zur Genesung oder Inklusion von Menschen mit der Erfahrung seelischer Krisen oder
      deren Angehörigen und Freundinnen beitragen oder die Voraussetzungen dafür schaffen,Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen
      Gesellschaften, Vereinen oder Institutionen ähnlicher Zielsetzung, Engagement zur Etablierung und Berufsanerkennung qualifizierter Experten
      und Expertinnen durch Erfahrung oder Begleitung im psychosozialen Bereich.
 
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können die Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, in angemessenem Umfang erstattet erhalten.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
 
§ 5 Neutralität und Unabhängigkeit
(1) Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral; der Verein ist insbesondere parteipolitisch unabhängig tätig.
(2) Der Verein ist offen sowohl für Menschen, die Veränderung innerhalb der bestehenden psychiatrischen Hilfesysteme anstreben, als auch für
Menschen, die Alternativen zu diesen Systemen entwickeln wollen. 
(3) Zur Wahrung seiner Unabhängigkeit nimmt der Verein keine Unterstützung der pharmazeutischen Industrie oder ihrer Tochtergesellschaften an.
(4) Der Verein verpflichtet sich zur Transparenz. Er orientiert sich dabei an den Richtlinien „Transparente Zivilgesellschaft“ von Transparency
International Deutschland e.V. ( https://www.transparency.de/Zehn-Informationen.1613.0.html )
 
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Ehren- und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Voraussetzung ist, dass sie die Ziele des Vereins unterstützen.
(3) Mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vereins sollen aus Menschen bestehen, die Expertinnen durch Erfahrung oder Begleitung sind.
(4) Fördermitglieder können volljährige natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.
Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann an natürliche und juristische Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des
Vereins und seiner Ziele in besonderem Maße verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind, haben kein Stimmrecht.
(6) Über den Antrag auf Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
 
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
       (a) Austritt
       (b) Ausschluss
       (c) Streichung von der Mitgliederliste
       (d) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
       (e) Tod.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein geschieht durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zum Jahresende.
(3) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele
und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Bis zur endgültigen Beschlussfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ämtern entheben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Über den Ausschluss wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines
Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils
mindestens sechs Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs auf rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
 
§ 8 Beiträge
(1) Die ordentlichen Mitglieder und die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat.
 
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind mit je einer nicht übertragbaren Stimme alle ordentlichen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere
obliegen ihr folgende Aufgaben:
      (a) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
      (b) die Bestellung und Abberufung der Rechnungsprüferinnen,
      (c) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
      (d) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüferinnen,
      (e) Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
      (f) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, hierzu ist eine einfache Mehrheit erforderlich,
      (g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich,
      (h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich,
      (i) Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen.
      (j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. Dieses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten unterzeichnet.
 
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn
das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von 10 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form oder per elektronischer Post unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung.
(3) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen.
(5) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
 
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht (im Sinne des § 26 BGB) aus drei oder fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die alle Mitglieder im Verein sein
müssen.
(2) Die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands muss aus Expertinnen durch Erfahrung oder Expertinnen durch Begleitung bestehen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder – jeweils gemeinschaftlich handelnd – gerichtlich und außergerichtlich nach außen vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstands arbeiten in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied ehrenamtlich.
(6) Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigung für den Vorstand und den Kassenwart im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins bis zum Höchstsatz nach § 3 Nr. 26 a EStG. beschließen. Voraussetzung ist die Angemessenheit und die Haushaltslage des Vereins.
(7) Die Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal im Monat statt. Sie sind vereinsöffentlich, soweit dies rechtlich zulässig ist. Alle
Vereinsmitglieder sind eingeladen, den Vorstandssitzungen beizuwohnen.
(8) Zusätzlich zu den Vorstandssitzungen können Beratungen und Beschlussfassungen per Telefon, elektronischer Post oder schriftlicher
Umfrage stattfinden.
(9) Der Vorstand wählt aus den Vorstandsmitgliedern einen Sprecher, der mit einer Frist von mindestens einer Woche die Sitzungen einberuft. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurden. Kann die
Einladungsfrist nicht eingehalten werden, ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, bei Beschlussfassung per
elektronischer Post oder schriftlicher Umfrage mit der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall keine
andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(11) Wesentliche Tätigkeiten für den Verein außerhalb des Tagesgeschäfts dürfen nur nach Beschluss des Vorstandes durchgeführt werden.
(12) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(14) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
 
§ 13 Der Kassenwart
(1) Der Kassenwart wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Kassenwart nimmt beratend an der Vorstandssitzung teil. Er ist nicht stimmberechtigt.
(3) Scheidet der Kassenwart während einer Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einen vorläufigen Kassenwart aus seiner Mitte. Der Kassenwart muss bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden.
(4) Sollte kein Kassenwart aus der Mitgliedschaft zur Verfügung stehen, übernimmt ein Vorstandsmitglied diese Aufgabe. Dieses wird aus den
Mitgliedern des Vorstandes gewählt.
 
§ 14 Beirat und Arbeitsgruppen
(1) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und fachlichen Unterstützung einen Beirat sowie Arbeitsgruppen zur Bearbeitung
bestimmter Aufgaben einrichten.
(2) Die Mitglieder der Beiräte und Arbeitsgruppen werden vom Vorstand für die Dauer von einem Jahr berufen; sie können jederzeit mit Angabe von Gründen abberufen werden.
 
§ 15 Rechnungsprüfung
(1) Jährlich hat mindestens eine Kassen- und Rechnungsprüfung durch zwei sachkundige Personen zu erfolgen.
(2) Die Rechnungsprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Rechnungsprüferinnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.

§ 16 Satzungsänderungen
(1)Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext beigefügt worden sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald in Textform mitgeteilt werden.
 
§ 17 Auflösung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken mit ähnlichen Zielsetzungen zu verwenden hat.

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